Veröffentlicht am 6. Juni 2013
Wird in Baden-Württemberg bei einem Wohngebäude der zentrale Heizungskessel ausgetauscht, muss ab dem 1. Januar 2010 mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Selbst wenn die Verbraucher über die Grundzüge des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG) informiert sind, viele sind noch unsicher, wenn es um konkrete Maßnahmen geht.
Ansprechpartner für die Hausbesitzer sind in erster Linie die Innungs-Fachbetriebe, die durch regelmäßige Weiterbildungen immer auf dem Laufenden sind.
Der Verbraucher kann wählen, ob er Sonnenenergie nutzt oder Erdwärme, Biomasse (Holz) einschließlich Biogas und Bioöl oder Umweltwärme durch Wärmepumpen. Möchte oder kann er keine dieser erneuerbaren Energien nutzen, hat er die Möglichkeit einer „Ersatzweisen Erfüllung". Dies kann beispielsweise durch eine verbesserte Wärmedämmung des Wohngebäudes erfolgen oder durch den Bezug der Wärme von einem Blockheizkraftwerk, das bestimmte Auflagen erfüllt.
Mehr Informationen: Gesetzliche Regelungen
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